Vereinssatzung Pflegedienst Turmalin Castrop-Rauxel

Vereinssatzung

Satzung des Vereins zur Förderung des Umgangs und Verständnis von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen, Angehörigen, Bekannten und Freunden sowie Pflegefachkräften e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung des Umgangs und Verständnis von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen, Angehörigen, Bekannten und Freunden sowie Pflegefachkräften e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 44575 Castrop-Rauxel, Wilhelmstr. 35

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Castrop-Rauxel eingetragen

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO in der jeweiligen gültigen Fassung).

(2) Der Verein hat den Zweck, in der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe ehrenamtlich tätig zu sein. Er bringt damit zum Ausdruck, dass hier ein ganzheitlicher Dienst am Menschen geschieht, der Körper, Geist und Seele des Menschen umschließt.

Der Verein hat insbesondere die Aufgabe:

a) der Bevölkerung bei gesundheits-, psycho- und sozialpflegerischen Fragen beizustehen

b) das seelsorgerliche Gespräch zu ermöglichen

c) die Ratsuchenden in der Sorge um die alten und kranken Menschen zu unterstützen

d) Ratsuchende in sozialen Fragen darüber zu unterrichten, welche Stellen für die Gewährung weiterer Auskünfte und Hilfen im sozialen Bereich zuständig sind

e) ehrenamtliche Mitglieder für die Vereinsarbeit zu gewinnen

f) Verbesserung des wohnlichen Umfeldes

g) Vermittlung für das Verständnis von Bedürfnissen innerhalb der Familie der Pflegebedürftigen

h) Einrichtung einer Begegnungsstätte

i) Aufbau einer Sozialstation

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzende(r), Schriftführer(in) und Kassierer(in). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ausnahme: Der Vorsitzende und der Schriftführer werden bei der ersten Wahl für 3 Jahre gewählt, damit der Verein nach 2 Jahren nicht seinen kompletten eingearbeiteten Vorstand verlieren kann und die Kontinuität gewährleistet bleibt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 stimmberechtigte Personen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (gemäß § 37 BGB) ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

(a) Aufgaben des Vereins,

(b) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),

(c) Satzungsänderungen,

(d) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Castrop-Rauxel, 01.02.2012